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Dokument-ID: 061192

Vorschrift

Insolvenzordnung (IO)

Inhaltsverzeichnis

§ 54. Nebengebühren und Ersatzforderungen.

idF BGBl. I Nr. 29/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2010

(1) Die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Nebengebühren stehen mit den Forderungen im gleichen Range.

(2) Forderungen auf Ersatz einer für den Schuldner bezahlten Schuld genießen den Rang der bezahlten Forderung.