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                                    Dokument-ID: 061433
    
                                                            
                                            
                    Vorschrift
Insolvenzordnung (IO)
§ 208. Eröffnung des Insolvenzverfahrens während des Abschöpfungsverfahrens
idF BGBl. I Nr. 29/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2010
Wird während des Abschöpfungsverfahrens ein Konkurs eröffnet, so fällt das Vermögen, das vom Abschöpfungsverfahren erfaßt wird, nicht in die Insolvenzmasse. Dieses Vermögen ist auch der Exekution insoweit entzogen, als der Schuldner es dem Treuhänder herausgibt. Auf Antrag des Schuldners ist die Exekution einzustellen, wenn er zustimmt, daß die in Exekution gezogene Sache dem Treuhänder ausgefolgt wird.
 
    