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Dokument-ID: 1091033

Vorschrift

Insolvenzordnung (IO)

Inhaltsverzeichnis

§ 183b. Kostendeckendes Vermögen

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

§ 71 ist im Schuldenregulierungsverfahren nur anzuwenden, wenn die Voraussetzungen zur Entziehung der Eigenverwaltung vorliegen.

(BGBl. I Nr. 86/2021)