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Dokument-ID: 061410

Vorschrift

Insolvenzordnung (IO)

Inhaltsverzeichnis

§ 189. Anfechtung

idF BGBl. I Nr. 122/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2017

(Anm. d. Red.: Titel geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017)

Zur Anfechtung von Rechtshandlungen nach den §§ 27 bis 43 ist jeder Insolvenzgläubiger berechtigt. Aus dem Erlangten sind dem Insolvenzgläubiger die ihm entstandenen Kosten vorweg zu erstatten. Hat die Gläubigerversammlung den Insolvenzgläubiger mit der Anfechtung beauftragt, so sind diesem die entstandenen Kosten, soweit sie nicht aus dem Erlangten gedeckt werden können, aus der Insolvenzmasse zu ersetzen.