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Dokument-ID: 1091037

Vorschrift

Insolvenzordnung (IO)

Inhaltsverzeichnis

§ 192a. Verteilungen

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Verteilungen an die Insolvenzgläubiger sind durchzuführen, sobald eine Quote von zumindest 10 % verteilt werden kann, jedenfalls aber nach drei Jahren.

(BGBl. I Nr. 86/2021)