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Dokument-ID: 061330

Vorschrift

Insolvenzordnung (IO)

Inhaltsverzeichnis

§ 143. Berechtigung zur Stimmführung.

idF BGBl. I Nr. 122/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2017

(1) Gläubigern, deren Rechte durch den Inhalt des Sanierungsplans keinen Abbruch erleiden, gebührt kein Stimmrecht.
(BGBl. I Nr. 122/2017)

(2) Im übrigen gelten die Vorschriften des § 93 über das Stimmrecht.
(BGBl. I Nr. 29/2010)