Achtung Wartungsarbeiten!

Diese Seite ist aufgrund von Wartungsarbeiten am Montag 17. August 2026 von 15:30 bis ca 18 Uhr nicht verfügbar.
Wir danken für Ihr Verständnis!

Dokument-ID: 061335

Vorschrift

Insolvenzordnung (IO)

Inhaltsverzeichnis

§ 146. Bericht des Insolvenzverwalters

idF BGBl. I Nr. 29/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2010

Vor Beginn der Abstimmung hat der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage und die bisherige Geschäftsführung des Schuldners sowie über die Ursachen seines Vermögensverfalls und über die voraussichtlichen Ergebnisse einer Durchführung des Insolvenzverfahrens zu berichten.

(BGBl. I Nr. 29/2010)