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Dokument-ID: 061368

Vorschrift

Insolvenzordnung (IO)

Inhaltsverzeichnis

§ 157l. Einstellung

idF BGBl. I Nr. 29/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2010

Bei einem Sanierungsplan mit Übergabe von Vermögen zur Verwertung gilt § 157e Abs. 2 nicht.

(BGBl. I Nr. 29/2010)