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Dokument-ID: 061259
Vorschrift
Insolvenzordnung (IO)
§ 90. Rechte des Insolvenzgerichtes beim Mangel eines Gläubigerausschusses
idF BGBl. I Nr. 29/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2010
Solange ein Gläubigerausschuß nicht bestellt ist, hat das Insolvenzgericht die dem Gläubigerausschuß zugewiesenen Obliegenheiten. Wenn die Zustimmung des Gläubigerausschusses vorgeschrieben ist, kann das Insolvenzgericht den Beschluß der Gläubigerversammlung einholen.