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Dokument-ID: 061304

Vorschrift

Insolvenzordnung (IO)

Inhaltsverzeichnis

§ 123a. Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels Vermögens

idF BGBl. I Nr. 29/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2010

Kommt im Lauf des Insolvenzverfahrens hervor, dass das Vermögen zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens nicht hinreicht, so ist das Insolvenzverfahren aufzuheben. Die Aufhebung unterbleibt, wenn ein angemessener Kostenvorschuss geleistet wird.

(BGBl. I Nr. 29/2010)