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Dokument-ID: 061270

Vorschrift

Insolvenzordnung (IO)

Inhaltsverzeichnis

§ 99. Verpflichtung des Schuldners.

idF BGBl. I Nr. 29/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2010

Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzverwalter alle zur Geschäftsführung erforderlichen Aufklärungen zu erteilen.