Über 800 Verträge und Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
                        
» Mehr Infos zum Portal Gesellschaftsrecht
                    
- Themen
- Rechtsformwahl
- GmbH
- Aktiengesellschaft
- Flexible Kapitalgesellschaft
- Offene Gesellschaft
- Kommanditgesellschaft
- GmbH & Co KG
- Stille Gesellschaft
- GesbR
- Societas Europaea
- Privatstiftung, Verein, Genossenschaft
- Einzelunternehmen
- Insolvenz- und Sanierungsverfahren
- Umgründung
- NeuFöG / WiEReG
- Firmenbuchverfahren
- IT-Sicherheit und Datenschutz in Unternehmen
- Gratis zur Ansicht
- 
                       Demo-Dokumente
                        
- Kategorien
- 
                       Vorschriften
                        
- 
                       Judikatur
                        
- 
                       Muster
                        
- 
                       Tools
                        
                
                                                                                                                
    
                                    Dokument-ID: 061321
    
                                                            
                                            
                    Vorschrift
Insolvenzordnung (IO)
§ 136. Schlußverteilung.
idF BGBl. I Nr. 29/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2010
(1) Ist die Masse vollständig verwertet und über sämtliche bestrittenen Forderungen endgültig entschieden, so ist nach Feststellung der Ansprüche des Insolvenzverwalters und Genehmigung der Schlußrechnung die Schlußverteilung vorzunehmen.
(2) Die Schlußverteilung kann nur auf Grund eines Verteilungsentwurfes im Sinne des § 129, Absatz 2 und 3, stattfinden.
(3) Auf die Schlußverteilung und das Verfahren sind die Vorschriften der §§ 130 bis 135 anzuwenden.
 
    