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Dokument-ID: 226384

Vorschrift

Kapitalberichtigungsgesetz (KapBG)

Inhaltsverzeichnis

§ 7.

idF BGBl. Nr. 171/1967 | Datum des Inkrafttretens 14.06.1967

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 6 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz betraut.