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Dokument-ID: 021994

Vorschrift

Körperschaftsteuergesetz 1988 (KStG 1988)

Inhaltsverzeichnis

§ 3. Abgrenzung der persönlichen Steuerpflicht

idF BGBl. Nr. 401/1988 | Datum des Inkrafttretens 30.07.1988

Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen sind körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkommen weder nach diesem Bundesgesetz noch nach dem Einkommensteuergesetz 1988 unmittelbar bei einem anderen Steuerpflichtigen zu versteuern ist.