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Vorschrift
Körperschaftsteuergesetz 1988 (KStG 1988)
4. TEIL
TARIF
§ 22. Steuersätze
idF BGBl. I Nr. 20/2025 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2026 | Datum des Außerkrafttretens 31.12.2027
(1) Die Körperschaftsteuer vom Einkommen (§ 7 Abs. 2) oder vom Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 21 beträgt für das Kalenderjahr 2023 24 % und für die Kalenderjahre ab 2024 23 %.
(BGBl. I Nr. 10/2022)
(Anm. d. Red.: Gem. BGBl. I Nr. 62/2026 gilt ab 01.01.2028:
„(1) Die Körperschaftsteuer vom Einkommen (§ 7 Abs. 2) beträgt 23 %. Für Einkommensteile über 1 000 000 Euro erhöht sich der Steuersatz auf 24 %. Dies gilt sinngemäß für die Körperschaftsteuer vom Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger gemäß § 1 Abs. 3 Z 1. Dabei bleiben ausländische Einkünfte, die von der Besteuerung im Inland ausgenommen sind, außer Ansatz.
(1a) Die Körperschaftsteuer vom Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 beträgt 23 %.“)
(2) Die Körperschaftsteuer für nach § 13 Abs. 3 und 4 zu versteuernde Einkünfte einer Privatstiftung nach Abzug von Sonderausgaben gemäß § 13 Abs. 1 Z 4 beträgt für das Kalenderjahr 2023 24 %, für die Kalenderjahre 2024 und 2025 23 % und für die Kalenderjahre ab 2026 27,5 %.
(BGBl. I Nr. 20/2025)
(3) Zusätzlich zur Körperschaftsteuer gemäß Abs. 1 und 2 ist ein Zuschlag in Höhe von 25 % von jenen Beträgen zu entrichten, bei denen der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde die Gläubiger oder Empfänger der Beträge nicht genau bezeichnet.
(BGBl. I Nr. 76/2011)