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Dokument-ID: 022037

Vorschrift

Körperschaftsteuergesetz 1988 (KStG 1988)

Inhaltsverzeichnis

§ 27. Vollziehung

idF BGBl. Nr. 401/1988 | Datum des Inkrafttretens 30.07.1988

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.