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Dokument-ID: 160499

Vorschrift

Kraftloserklärungsgesetz 1951 (KEG)

Inhaltsverzeichnis

§ 1. Zulässigkeit des Aufgebotsverfahrens

idF BGBl. I Nr. 112/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2005

(1) Urkunden, die abhanden gekommen oder vernichtet worden sind, können nach den folgenden Bestimmungen für kraftlos erklärt werden.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, ausgenommen die Bestimmungen über das Abänderungsverfahren.