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Dokument-ID: 160519

Vorschrift

Kraftloserklärungsgesetz 1951 (KEG)

Inhaltsverzeichnis

§ 20.

idF BGBl. Nr. 86/1951 | Datum des Inkrafttretens 26.04.1951

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesministerien für Justiz, für Finanzen und für Inneres betraut.