Achtung Wartungsarbeiten!

Diese Seite ist aufgrund von Wartungsarbeiten am Montag 17. August 2026 von 15:30 bis ca 18 Uhr nicht verfügbar.
Wir danken für Ihr Verständnis!

Dokument-ID: 099372

Vorschrift

Notariatstarifgesetz (NTG)

Inhaltsverzeichnis

§ 33.

idF BGBl. II Nr. 218/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1974

(1) Für Protesturschriften und für Empfangsbestätigungen ist eine Schreibgebühr nicht zu entrichten.

(2) Für Abschriften, die auf Verlangen der Partei hergestellt werden, ist auch in den Fällen des Abs. 1 die Schreibgebühr zu entrichten.