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Dokument-ID: 783326

Vorschrift

Privatstiftungsgesetz (PSG)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 18 § 4.

idF BGBl. I Nr. 75/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2010

(Anm.: Zu § 15, BGBl. Nr. 694/1993)

§ 4. Auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehepakte sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.