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Dokument-ID: 036092

Vorschrift

Privatstiftungsgesetz (PSG)

Inhaltsverzeichnis

§ 29. Haftung der Mitglieder von Stiftungsorganen

idF BGBl. I Nr. 111/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2011

Unbeschadet des § 21 Abs. 2 letzter Satz über die Haftung des Stiftungsprüfers haftet der Privatstiftung jedes Mitglied eines Stiftungsorgans für den aus seiner schuldhaften Pflichtverletzung entstandenen Schaden.