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Dokument-ID: 036097
Vorschrift
Privatstiftungsgesetz (PSG)
§ 34. Widerruf der Privatstiftung
idF BGBl. I Nr. 75/2009 | Datum des Inkrafttretens 03.08.2009
Eine Privatstiftung kann vom Stifter nur dann widerrufen werden, wenn er sich den Widerruf in der Stiftungserklärung vorbehalten hat. Einem Stifter, der eine juristische Person ist, kann ein Widerruf nicht vorbehalten werden.