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Dokument-ID: 036067

Vorschrift

Privatstiftungsgesetz (PSG)

Inhaltsverzeichnis

§ 4. Stiftungsvermögen

idF BGBl. Nr. 532/1993 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1994

Der Privatstiftung muß ein Vermögen im Wert von mindestens 70 000 Euro gewidmet werden.