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Dokument-ID: 1278835
Vorschrift
Rechtsanwaltsordnung (RAO)
§ 49j.
idF BGBl. I Nr. 63/2026 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2026
(1) Die Bundesministerin für Justiz ist berechtigt, sich über die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft zu unterrichten; auf ihr Ersuchen hat die Versorgungseinrichtung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Im Rahmen der Aufsicht hat die Bundesministerin für Justiz ferner das Recht auf
- die Versagung oder die Erteilung der Genehmigung des Statuts sowie der Satzungen der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft; das Statut und die Satzung sind der Bundesministerin für Justiz innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung vorzulegen; sie sind zu genehmigen, wenn sie dem Gesetz entsprechen; wird die Genehmigung nicht innerhalb von drei Monaten versagt, so gilt sie als erteilt;
- die Erlassung der Satzung der Versorgungseinrichtung nach § 49 Abs. 3.