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Dokument-ID: 113573

Vorschrift

Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG)

Inhaltsverzeichnis

§ 18. Kostenverzeichnisse

idF BGBl. Nr. 189/1969 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1969

Der Rechtsanwalt hat für die Verfassung des Kostenverzeichnisses oder der Honorarnote an die von ihm vertretene Partei keinen Anspruch auf Entlohnung.