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Dokument-ID: 113561

Vorschrift

Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG)

Inhaltsverzeichnis

§ 6.

idF BGBl. Nr. 189/1969 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1969

Ansprüche in ausländischer Währung sind nach dem Kurs im Zeitpunkt der Entscheidung oder des Vergleiches über die Verpflichtung zum Kostenersatz zu bewerten.