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Dokument-ID: 110427

Vorschrift

Rechtspflegergesetz (RpflG)

Inhaltsverzeichnis

§ 11. Anfechtbarkeit der Entscheidungen des Rechtspflegers

idF BGBl. I Nr. 111/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2011

(1) Die Entscheidungen des Rechtspflegers können wie die des Richters angefochten werden.

(1a) Die in Verfahrensbestimmungen einem Richter eingeräumte Befugnis, einem Rechtsmittel gegen seine Entscheidung selbst stattzugeben, steht sinngemäß auch dem Rechtspfleger zu.

(2) Über Rechtsbehelfe und nicht aufsteigende Rechtsmittel, mit Ausnahme der Vorstellung nach § 12, kann der Rechtspfleger entscheiden.

(3) (Anm. d. Red.: Abs. 3 wurde gem. BGBl. I Nr. 111/2010 aufgehoben.)

(4) (Anm. d. Red.: Abs. 4 wurde gem. BGBl. I Nr. 111/2010 aufgehoben.)