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Dokument-ID: 110418

Vorschrift

Rechtspflegergesetz (RpflG)

Inhaltsverzeichnis

§ 2. Arbeitsgebiete

idF BGBl. I Nr. 59/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2018

Ein Gerichtsbeamter kann für eines oder mehrere der folgenden Arbeitsgebiete zum Rechtspfleger bestellt werden:

  1. Zivilprozeß-, Exekutions- und Insolvenzsachen;
  2. Verlassenschaftssachen, Kindschafts-, Erwachsenenschutz- und Kuratelsangelegenheiten sowie Angelegenheiten des Gerichtserlages und der Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse; (BGBl. I Nr. 59/2017)
  3. Grundbuchs- und Schiffsregistersachen;
  4. Sachen des Firmenbuchs.