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                                    Dokument-ID: 110425
    
                                                            
                                            
                    Vorschrift
Rechtspflegergesetz (RpflG)
§ 9. Erledigung durch den Richter
idF BGBl. Nr. 560/1985 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1986
(1) Der Richter kann sich die Erledigung einzelner Geschäftsstücke vorbehalten oder die Erledigung an sich ziehen, wenn dies nach seiner Ansicht im Hinblick auf die tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit der Sache oder die Wichtigkeit und die Tragweite der Entscheidung zweckmäßig ist. Eine solche Maßnahme ist im Akt zu vermerken.
(2) Der Richter kann ein Geschäftsstück durch einen entsprechenden Vermerk dem Rechtspfleger zuweisen, wenn es nach seiner Ansicht in den Wirkungskreis des Rechtspflegers fällt.
 
    