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                                    Dokument-ID: 110433
    
                                                            
                                                        II. ABSCHNITT
            
            
    
                    Vorschrift
Rechtspflegergesetz (RpflG)
            II. ABSCHNITT
            
Wirkungskreis des Rechtspflegers            
            
    § 16. Gemeinsame Bestimmungen
idF BGBl. I Nr. 98/2016 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2018
(1) Jeder Wirkungskreis (§§ 17 bis 22) umfaßt:
- die Durchführung- des Mahnverfahrens (§§ 244 bis 251, § 448 ZPO), einschließlich der Zurückweisung der Klage, bis die Anordnung einer Tagsatzung erforderlich wird, sowie
- von Kraftloserklärungsverfahren bis zur Erhebung eines Widerspruchs oder einer vergleichbaren Verfahrenshandlung;
 
- die Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit der gerichtlichen Entscheidungen im jeweiligen Wirkungskreis sowie von richterlichen Entscheidungen im jeweiligen Arbeitsgebiet;
- die Aufhebung einer von einem Rechtspfleger erteilten Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit;
- die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, wenn sie für ein Verfahren vor dem Rechtspfleger begehrt wird;
- die Vornahme von Amtshandlungen auf Grund eines Rechtshilfeersuchens eines inländischen Gerichtes oder einer inländischen Behörde;
- die Verhängung von Ordnungsstrafen; (BGBl. I Nr. 98/2016)
- die Ausstellung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel im jeweiligen Wirkungskreis sowie die Berichtigung und der Widerruf der von einem Rechtspfleger erteilten solchen Bestätigung.
(2) Dem Richter bleiben stets vorbehalten:
- die Berichte an vorgesetzte Behörden;
- (Anm. d. Red.: Z 2 wurde gem. BGBl. I Nr. 30/2009 aufgehoben.)
- die Erledigung von Beschwerden;
- die Anordnung und die Abnahme eines Eides;
- die Anordnung der Haft sowie die Umwandlung von Geldstrafen in Haft;
- Entscheidungen, bei denen ausländisches Recht anzuwenden ist.
 
    