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Dokument-ID: 110457

Vorschrift

Rechtspflegergesetz (RpflG)

Inhaltsverzeichnis

§ 36. Bestellung der Prüfungskommissäre

idF BGBl. Nr. 560/1985 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1986

Der Bundesminister für Justiz hat zur Ausübung des Richteramtes befähigte Personen und Rechtspfleger in der erforderlichen Anzahl für die Dauer von jeweils fünf Jahren zu Prüfungskommissären zu bestellen.