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Dokument-ID: 110459

Vorschrift

Rechtspflegergesetz (RpflG)

Inhaltsverzeichnis

§ 38. Form und Gegenstand der Prüfungen

idF BGBl. Nr. 560/1985 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1986

(1) Die Prüfung nach dem Grundlehrgang ist mündlich abzulegen; Gegenstand der Prüfung ist der gesamte Stoff des Lehrganges.

(2) Die Prüfung nach dem Arbeitsgebietslehrgang ist zunächst schriftlich und dann mündlich abzulegen; Gegenstand der Prüfung sind die auf dem betreffenden Arbeitsgebiet anzuwendenden Rechtsvorschriften und ihre Handhabung.