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Dokument-ID: 110461

Vorschrift

Rechtspflegergesetz (RpflG)

Inhaltsverzeichnis

§ 40. Mündliche Prüfung

idF BGBl. Nr. 560/1985 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1986

(1) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Sie kann mit höchstens vier Rechtspflegeranwärtern gleichzeitig abgehalten werden.

(2) Nimmt der Vorsitzende keine Aufteilung des Prüfungsstoffes vor, so können die Mitglieder der Prüfungskommission Fragen aus dem gesamten Prüfungsstoff stellen.