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Dokument-ID: 110463

Vorschrift

Rechtspflegergesetz (RpflG)

Inhaltsverzeichnis

§ 42. Wiederholung der Prüfung

idF BGBl. Nr. 560/1985 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1986

Hat der Rechtspflegeranwärter die Prüfung nicht bestanden, kann er nach neuerlicher Teilnahme am Lehrgang die Prüfung wiederholen; eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig.