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Dokument-ID: 110469

Vorschrift

Rechtspflegergesetz (RpflG)

Inhaltsverzeichnis

§ 47. Verweisungen

idF BGBl. Nr. 560/1985 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1986

Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Juli 1962, BGBl. Nr. 180, betreffend die Besorgung gerichtlicher Geschäfte durch Rechtspfleger (Rechtspflegergesetz) verwiesen wird, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.