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                                    Dokument-ID: 1111403
    
                                                            
                                            Artikel 11
            
                    Vorschrift
Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts
Artikel 11
Voraussetzungen für die Nichtigkeit der Gesellschaft
            idF ABl. L 172/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020
Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten können die Nichtigkeit der Gesellschaften nur nach Maßgabe folgender Bedingungen regeln:
- Die Nichtigkeit muss durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden;
- die Nichtigkeit kann nur in den unter den Ziffern i bis vi vorgesehenen Fällen ausgesprochen werden:- wenn der Errichtungsakt fehlt oder wenn entweder die Formalitäten der vorbeugenden Kontrolle oder die Form der öffentlichen Beurkundung nicht beachtet wurden,
- wenn der tatsächliche Gegenstand des Unternehmens rechtswidrig ist oder gegen die öffentliche Ordnung verstößt,
- wenn der Errichtungsakt oder die Satzung die Firma der Gesellschaft, die Einlagen, den Betrag des gezeichneten Kapitals oder den Gegenstand des Unternehmens nicht aufführt,
- wenn die nationalen Rechtsvorschriften über die Mindesteinzahlung auf das Gesellschaftskapital nicht beachtet wurden,
- wenn alle an der Gründung beteiligten Gesellschafter geschäftsunfähig waren,
- wenn entgegen den für die Gesellschaft geltenden nationalen Rechtsvorschriften die Zahl der an der Gründung beteiligten Gesellschafter weniger als zwei betrug.
 
Abgesehen von den Nichtigkeitsfällen gemäß Absatz 1 können die Gesellschaften aus keinem Grund inexistent, absolut oder relativ nichtig sein oder für nichtig erklärt werden.
 
    