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                                    Dokument-ID: 1111465
    
                                                            
                                            Artikel 35
            
                    Vorschrift
Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts
Artikel 35
Angaben auf Geschäftsbriefen und Bestellscheinen
            idF ABl. L 172/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass auf Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die von der Zweigniederlassung benutzt werden, außer den in Artikel 26 verlangten Angaben auch das Register, bei dem die Akte für die Zweigniederlassung angelegt worden ist, und die Nummer der Eintragung in dieses Register anzugeben sind.
 
    