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Dokument-ID: 1111533

Vorschrift

Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts

Inhaltsverzeichnis

Artikel 53
Verpflichtung der Aktionäre, ihre Einlagen zu leisten

idF ABl. L 172/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020

Unbeschadet der Vorschriften über die Herabsetzung des gezeichneten Kapitals dürfen die Aktionäre nicht von der Verpflichtung befreit werden, ihre Einlage zu leisten.