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Vorschrift
Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts
Artikel 86n
Übermittlung der Vorabbescheinigung
idF ABl. L 321/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorabbescheinigung den in Artikel 86o Absatz 1 genannten Behörden über das System der Registervernetzung übermittelt wird.
Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die Vorabbescheinigung über das System der Registervernetzung zugänglich ist.
(2) Der Zugang zu der Vorabbescheinigung ist für die in Artikel 86o Absatz 1 genannten Behörden und die Register kostenlos.