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                                    Dokument-ID: 1111597
    
                                                            
                                            Artikel 86t
            
                    Vorschrift
Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts
Artikel 86t
Gültigkeit
            idF ABl. L 321/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020
Eine grenzüberschreitende Umwandlung, die im Einklang mit den Verfahren zur Umsetzung dieser Richtlinie wirksam geworden ist, kann nicht für nichtig erklärt werden.
Absatz 1 berührt nicht die Befugnisse der Mitgliedstaaten, unter anderem im Hinblick auf das Strafrecht, die Verhinderung und Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung, das Sozialrecht, die Besteuerung und die Strafverfolgung, gemäß nationalem Recht nach dem Tag des Wirksamwerdens der grenzüberschreitenden Umwandlung Maßnahmen und Sanktionen zu verhängen.
 
    