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                                    Dokument-ID: 1111710
    
                                                            
                                            Artikel 160c
            
                    Vorschrift
Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts
Artikel 160c
Verfahren und Formalitäten
            idF ABl. L 321/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020
Im Einklang mit dem Unionsrecht ist das Recht des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, für diejenigen Teile der Verfahren und Formalitäten maßgebend, die im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Spaltung im Hinblick auf die Erlangung der Vorabbescheinigung zu erledigen sind, und das Recht der Mitgliedstaaten der begünstigten Gesellschaften für diejenigen Teile der Verfahren und Formalitäten, die nach Erhalt der Vorabbescheinigung zu erledigen sind.
 
    