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Dokument-ID: 031624
Vorschrift
SCE-Gesetz (SCEG)
§ 3. Erwerb der Mitgliedschaft
idF BGBl. I Nr. 104/2006 | Datum des Inkrafttretens 18.08.2006
Die Satzung kann vorsehen, dass Personen, die für die Nutzung oder Produktion der Güter und die Nutzung oder Erbringung der Dienste der Europäischen Genossenschaft (SCE) nicht in Frage kommen, als investierende (nicht nutzende) Mitglieder zugelassen werden können.