Achtung Wartungsarbeiten!

Diese Seite ist aufgrund von Wartungsarbeiten am 1. April 2026 von 9:45 bis 10:45 Uhr nicht verfügbar.
Wir danken für Ihr Verständnis!

Dokument-ID: 031661

Vorschrift

SCE-Gesetz (SCEG)

Inhaltsverzeichnis

5. Hauptstück
Jahresabschluss und konsolidierter Abschluss

§ 30.

idF BGBl. I Nr. 6/2026 | Datum des Inkrafttretens 19.02.2026

Für die Erstellung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses einer Europäischen Genossenschaft (SCE) gilt § 22 Abs. 4 bis 6a des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873.

(BGBl. I Nr. 6/2026)