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Dokument-ID: 454265

Vorschrift

SCE-Verordnung (SCE-VO)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 9
Grundsatz der Nichtdiskriminierung

idF ABl. L 207/2003 | Datum des Inkrafttretens 21.08.2003

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung wird eine SCE in jedem Mitgliedstaat wie eine Genossenschaft behandelt, die nach dem Recht des Sitzstaats der SCE gegründet wurde.