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                                    Dokument-ID: 454305
    
                                                            
                                                        Abschnitt 2
            
            
    Artikel 19
            
                    Vorschrift
SCE-Verordnung (SCE-VO)
            Abschnitt 2
            
Gründung durch Verschmelzung            
            
    Artikel 19
Verfahren der Gründung durch Verschmelzung
            idF ABl. L 207/2003 | Datum des Inkrafttretens 21.08.2003
Eine SCE kann durch Verschmelzung gegründet werden:
- entweder nach dem Verfahren der Verschmelzung durch Aufnahme
- oder nach dem Verfahren der Verschmelzung durch Gründung einer neuen juristischen Person.
Im Fall einer Verschmelzung durch Aufnahme nimmt die aufnehmende Genossenschaft bei der Verschmelzung die Form einer SCE an. Im Fall einer Verschmelzung durch Gründung einer neuen juristischen Person ist die neue juristische Person eine SCE.
 
    