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Dokument-ID: 454336

Vorschrift

SCE-Verordnung (SCE-VO)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 32
Bekanntmachung

idF ABl. L 207/2003 | Datum des Inkrafttretens 21.08.2003

Für jede sich verschmelzende Genossenschaft wird die Durchführung der Verschmelzung nach den in den Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats vorgesehenen Verfahren gemäß den für Aktiengesellschaften geltenden Rechtsvorschriften bekannt gemacht.