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                                    Dokument-ID: 454347
    
                                                            
                                            Artikel 38
            
                    Vorschrift
SCE-Verordnung (SCE-VO)
Artikel 38
Vorsitz und Einberufung des Leitungsorgans
            idF ABl. L 207/2003 | Datum des Inkrafttretens 21.08.2003
(1) Das Leitungsorgan wählt gemäß den Satzungsbestimmungen aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
(2) Der Vorsitzende beruft das Leitungsorgan nach Maßgabe der Satzung von sich aus oder auf Antrag eines Mitglieds ein. Ein solcher Antrag muss die Gründe für die Einberufung enthalten. Wird dem Antrag nicht binnen 15 Tagen entsprochen, so kann das Leitungsorgan von dem/den antragstellenden Mitglied/Mitgliedern einberufen werden.
 
    