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                                    Dokument-ID: 454366
    
                                                            
                                                        Abschnitt 3
            
            
    Artikel 45
            
                    Vorschrift
SCE-Verordnung (SCE-VO)
            Abschnitt 3
            
Gemeinsame Vorschriften für das monistische und das dualistische System            
            
    Artikel 45
Amtsdauer
            idF ABl. L 207/2003 | Datum des Inkrafttretens 21.08.2003
(1) Die Mitglieder der Organe werden für einen in der Satzung festgelegten Zeitraum bestellt, der sechs Jahre nicht überschreiten darf.
(2) Vorbehaltlich etwaiger satzungsmäßiger Einschränkungen können die Mitglieder einmal oder mehrmals für den gemäß Absatz 1 festgelegten Zeitraum wiederbestellt werden.
 
    