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Dokument-ID: 454344

Vorschrift

SCE-Verordnung (SCE-VO)

Inhaltsverzeichnis

KAPITEL III
AUFBAU DER SCE

Artikel 36
Struktur der Organe

idF ABl. L 207/2003 | Datum des Inkrafttretens 21.08.2003

Die SCE verfügt nach Maßgabe dieser Verordnung über

  1. eine Generalversammlung und
  2. entweder ein Aufsichtsorgan und ein Leitungsorgan (dualistisches System) oder ein Verwaltungsorgan (monistisches System), entsprechend der in der Satzung gewählten Form.