Achtung Wartungsarbeiten!

Diese Seite ist aufgrund von Wartungsarbeiten am Montag 17. August 2026 von 15:30 bis ca 18 Uhr nicht verfügbar.
Wir danken für Ihr Verständnis!

Dokument-ID: 192601

Vorschrift

SE-Gesetz (SEG)

Inhaltsverzeichnis

§ 10. Besondere Zustimmungserfordernisse

idF BGBl. I Nr. 67/2004 | Datum des Inkrafttretens 08.10.2004

Werden durch die Sitzverlegung Rechte beeinträchtigt, die in der Satzung einem einzelnen Aktionär oder einzelnen Aktionären eingeräumt sind, so bedarf der Verlegungsbeschluss der Zustimmung dieses Aktionärs oder dieser Aktionäre.